Terofal Schliersee+49 8026 92921-0Buchen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Zwei eigenständige Regelwerke: eines für den Hotelbetrieb, eines für Veranstaltungen in unseren Räumen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotel Terofal in Schliersee, Hotelbetrieb

1

Geltungsbereich

  1. 1.1

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und weiteren Leistungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag).

  2. 1.2

    Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform.

  3. 1.3

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2

Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

  1. 2.1

    Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

  2. 2.2

    Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner.

  3. 2.3

    Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

3

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. 3.1

    Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

  2. 3.2

    Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen zu geltende Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

  3. 3.3

    Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

  4. 3.4

    Rechnungen des Hotels sind innerhalb 14 Tagen ab Zusendung der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt ein Pauschalbetrag (Säumniszuschläge, Bearbeitungsgebühr) i. H. v. 25,00 Euro zu erheben.

  5. 3.5

    Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

  6. 3.6

    In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Hotel berechtigt, weitere Leistungen abzulehnen.

  7. 3.7

    Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.

4

Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung und No-Show)

  1. 4.1

    Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

  2. 4.2

    Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.

  3. 4.3

    Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung zu 100 % in Rechnung stellen.

  4. 4.4

    Ein Anrecht auf Rücktritt von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag erlischt ab einer Woche vor dem vertraglich geregelten Anreisetag. Hinweis: Gemäß Richtlinie 2011/83/EU des europäischen Parlaments, Artikel 16 gilt das 14-tägige Rücktrittsrecht nicht für Hotelbuchungen. Es gelten die Stornobedingungen des Hotels.

5

Rücktritt des Hotels

  1. 5.1

    Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel ebenfalls in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z. B. nichteinhalten vertraglich vereinbarter Vorauszahlung).

  2. 5.2

    Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6

Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. 6.1

    Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

  2. 6.2

    Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

  3. 6.3

    Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 14:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, danach 100 %.

7

Haftung des Hotels

  1. 7.1

    Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

  2. 7.2

    Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die Haftung beschränkt auf das Hundertfache des Zimmerpreises, jedoch höchstens € 3.500 und abweichend für Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten höchstens bis zu € 800.

  3. 7.3

    Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Anhänger, Motorräder oder Anhänger und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8

Schlussbestimmungen

  1. 8.1

    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

  2. 8.2

    Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.

  3. 8.3

    Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder ähnlichem ist ausgeschlossen.

  4. 8.4

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Schliersee, Stand März 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotel Terofal in Schliersee, Veranstaltungen

I

Geltungsbereich

  1. 1

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Hotels.

  2. 2

    Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.

  3. 3

    Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

II

Mängel, Haftung, Verjährung

  1. 1

    Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel ggf. die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels, der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.

  2. 2

    Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß.

  3. 3

    Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Hotels verjähren vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist, spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.

  4. 4

    Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

III

Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

  1. 1

    Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

  2. 2

    Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate, usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.

  3. 3

    Die vereinbarten Preise schließen die zum Leistungszeitpunkt gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ein.

  4. 4

    Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart.

  5. 5

    Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das Hotel dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

  6. 6

    Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV

Rücktritt des Hotels

  1. 1

    Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. V.2) entsprechend.

  2. 2

    Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

    • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
    • Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, gestellt wurden;
    • Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen/Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist oder ein Verstoß gegen Ziff. I.2) vorliegt.
  3. 3

    Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

V

Rücktritt / Stornierung des Veranstalters

  1. 1

    Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. V.2).

  2. 2

    Ist mit dem Veranstalter vereinbart, dass er bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen eine Entschädigung wegen des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz zu zahlen hat (in Form eines festgelegten Prozentsatzes), berechnet sich der maßgebliche Speisenumsatz nach der Formel: Menü- oder Buffetpreis × Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des im vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz wird pro Teilnehmer pauschal ein Umsatzbetrag von EUR 15,00 zugrunde gelegt. Ist eine Tagungspauschale vereinbart, sind für die nach Ziff. V.1 geschuldeten Gegenleistungen die vereinbarte Mindestberechnung der Pauschale anzusetzen.

  3. 3

    Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

  4. Stornofristen und -bedingungen: Sollten bei Stornierungen die betreffenden Zimmer nicht weiterverkauft werden, ist dies

    • bis 28 Tage vor Anreise kostenfrei,
    • bis 14 Tage vor Anreise werden 50 % des vereinbarten Preises fällig,
    • bis 7 Tage vor Anreise 80 %,
    • einen Tag vor Anreise oder bei Nichtanreise 100 %.

VI

Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. 1

    Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 5 % (im Falle einer „ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) bedarf keiner Vorankündigung gegenüber dem Hotel und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt.

  2. 2

    Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer „ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss der Veranstaltungsabteilung des Hotels spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (bzw. per Telefax) mitgeteilt werden. Sofern sich das Hotel nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt, wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.

  3. 3

    Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gilt Ziff. VI.2) entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hotel darüber hinaus berechtigt ist, die vereinbarten Preise im angemessenen Rahmen nach oben anzupassen. Ferner ist das Hotel in einem derartigen Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten gegen andere geeignete Räumlichkeiten auszutauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.

  4. 4

    Im Falle einer Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl wird für die Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

  5. 5

    Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und/oder Endzeiten, kann das Hotel angemessene zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen.

VII

Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur dann mitbringen, wenn das Hotel dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Betrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht werden.

VIII

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. 1

    Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.

  2. 2

    Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Veranstalters unter Nutzung von Strom und sonstigen Leistungsnetzen des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer Ausfallvergütung abhängig gemacht werden.

  3. 3

    Der Veranstalter haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen und sonstigen Anlagen des Hotels, es sei denn, dass das Hotel diese zu vertreten hat. Durch die Verwendung derartiger eigener Anlagen des Veranstalters entstandenen Energiekosten kann das Hotel separat in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.

  4. 4

    Will der Veranstalter eigene Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Die Zustimmung kann von der Zahlung einer Anschlussgebühr abhängig gemacht werden.

IX

Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. 1

    Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Hotels.

  2. 2

    Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind bei Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen öffentlichen zugänglichen Stellen des Hotels, sei es auch nur vorübergehend, abgestellt werden. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten Raummieten sowie Bereitstellungskosten berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel des eines höheren Schadens vorbehalten.

X

Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

  1. 1

    Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Hotels und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zugeordnete sonstige Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

  2. 2

    Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsgemäß entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter demzuwider Abfall, ist das Hotel berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer damit eventuell verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.

  3. 3

    Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels.

  4. 4

    Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen des Hotels zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweiß zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung bzw. das Anbringen von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit dem Hotel abzustimmen.

  5. 5

    Das Hotel kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.

XI

Schlussbestimmungen

  1. 1

    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. 2

    Erfüllungs- und Zahlungsort ist Starnberg.

  3. 3

    Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. XI.2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstalters vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).

  4. 4

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  5. 5

    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Schliersee, Stand Mai 2024